Unsere Expertise: Als Kanzlei mit jahrelanger Erfahrung in den Bereichen des Einwanderungs-, Aufenthalts- und Staatsbürgerschaftsrechts beraten wir Sie gerne in allen diesbezüglichen rechtlichen Belangen und unterstützen Sie bei der Durchsetzung Ihrer Ansprüche und vertreten Sie bei Behörden.
Einwanderung, Aufenthaltsrecht & Staatsbürgerschaft
Unser Beratungsangebot
- Umfassende rechtliche Beratung in allen Belangen des Fremden- und Aufenthaltsrechts
- Abklärung von Chancen und Risiken im Zuge eines Erstgesprächs
- Stellung von Anträgen und Begleitung bei Behördenterminen
Visum und Aufenthaltstitel in Österreich
Drittstaatsangehörige können mittels eines Visums bis höchstens 6 Monate im Inland verbleiben. Für eine Aufenthaltsdauer für mehr als 6 Monate wird ein Aufenthaltstitel benötigt.
Beantragung eines Visums
Gerne beraten wir Sie welche Möglichkeiten Sie haben ein Visum zu erlangen, wie die diesbezüglichen Voraussetzungen lauten und wie lang und mit welchen Rechten man sich mit diesem Visum in Österreich aufhalten darf.
Beantragung eines Aufenthaltstitels
Achtung: Allgemeine Voraussetzungen
Für die Beantragung eines Aufenthaltstitels (also einer Niederlassungsbewilligung oder Aufenthaltsbewilligung) ist als Grundvoraussetzung stehts das Vorliegen gewisser allgemeiner Voraussetzungen, wie ein gesicherter Lebensunterhalt, Krankenversicherung, Unterkunft etc. notwendig. Für gewisse Aufenthaltstitel sind grundlegende Deutschkenntnisse erforderlich, für manche nicht. Gerne beraten wir Sie im Detail, welche allgemeinen Voraussetzungen für das Vorliegen eines für Sie interessanten Aufenthaltstitels notwendig sind.
Sofern manche dieser Grundvoraussetzungen wie zum Beispiel eine in Österreich gültige Krankenversicherung oder eine geeignete Wohnung bei Ihnen nicht vorliegen sollten, stellen wir gerne den Kontakt zu geeigneten Versicherungsmaklern, Immobilienmaklern etc. her, damit Sie eine für Sie ideal geeignete Versicherung und Unterkunft finden.
Hinsichtlich etwaiger erforderlicher Sprachkenntnisse beraten wir Sie gerne, ob Sie hier Nachweise, wie etwa ein Sprachzertifikat, nachweisen müssen.
Expertentipp zum Thema „Deutsch vor Zuzug“ bzw. sonstigen Deutschkenntnissen:
- Universitätsdiplom als Ersatz für einen Sprachnachweis: Unter gewissen Voraussetzungen kann es ausreichen, wenn man nachweist, an einer Universität studiert zu haben, da ein Universitätsdiplom mit einer gewissen Studiendauer diesen Sprachnachweis ersetzen kann. Hintergrund ist, dass in Österreich Akademiker hochwillkommen sind. Wichtig ist dabei nicht, was man studiert hat, sondern dass man studiert hat.
- Wir klären gerne für Sie ab, ob Ihr Universitätszeugnis einen Sprachnachweis ersetzen kann.
In welchem Land wird der Antrag gestellt? Manche Aufenthaltstitel können im Inland beantragt werden, bei manchen muss der Antrag bei der österreichischen Botschaft des Heimatlandes gestellt werden. Wir beraten Sie auch hier gerne, welche Voraussetzungen für Sie zutreffen.
Rot-Weiß-Rot – Karte
Die Rot-Weiß-Rot-Karte bietet Drittstaatsangehörigen die Möglichkeit in Österreich zu leben und arbeiten.
Unsere Leistung bei der Beantragung und Verlängerung von Aufenthaltstiteln:
Aufenthalts- und Niederlassungsverfahren können sehr komplex, kostenintensiv und langwierig sein, insbesondere da die Behörde sehr häufig immer wieder weitere Unterlagen nachfordert, welche Sie wiederum prüfen muss. Hierbei ist es bereits vorgekommen, dass zwischen diesen Anforderungen wochen- bzw. monatelange Pausen herrschten, in denen die Antragsteller keine Rückmeldung von der Behörde erhalten haben.
Unsere Leistung: Durch unsere jahrelange Erfahrung und sehr gute Kenntnis des Bearbeitungsablaufs bei den Behörden können wir das Verfahren beschleunigen, bestmöglich Problemstellungen bereits im Vorfeld erkennen und Maßnahmen treffen, um etwaige Verzögerungen bestmöglich abzufedern, um so für eine signifikante Beschleunigung des Verfahrens zu sorgen.
Voraussetzung zur Erlangung dieses Aufenthaltstitels ist, dass
- bereits ein Arbeitsplatzangebot vorliegt, bei dem folgende Voraussetzungen vorliegen müssen:
-
- Mindestgehalt (2021: für über 30-Jährige: EUR 3.330,00, für unter 30-Jährige: EUR 2.775,00 brutto pro Monat zuzüglich Sonderzahlungen)
- Arbeitsmarktprüfung: das das Arbeitsmarktservice (AMS) dem Unternehmen keine gleich qualifizierten Arbeitskräfte vermitteln kann.
- Ob eine ausreichende Qualifikation vorliegt, wird nach einem gewissen Kriterienkatalog beurteilt, welcher die Ausbildung, Berufserfahrung, Sprachkenntnisse etc. bewertet.
⇒ Wir überprüfen gerne für Sie, ob Sie die Kriterien für diesen Aufenthaltstitel erfüllen.
Besonders hochqualifizierte Drittstaatsangehörige haben 2 Möglichkeiten:
Variante 1: Es gibt noch kein Jobangebot in Österreich: In diesem Fall erhalten Sie ein sogenanntes „Jobseeker – Visum“ mit dem Sie nach Österreich reisen können um vor Ort nach einem geeigneten Arbeitsplatz suchen zu können. Sofern innerhalb des Gültigkeitszeitraums des Visums ein Arbeitsplatz gefunden wird, kann in Österreich der Aufenthaltstitel beantragt werden.
Variante 2: Es gibt bereits ein Arbeitsplatzangebot in Österreich: In diesem Fall kann der Titel der österreichischen Vertretungsbehörde im Wohnsitzstaat beantragt werden.
Ob man besonders hochqualifiziert ist, wird nach einem Kriterienkatalog beurteilt, welcher gewisse Kriterien, wie die Ausbildung, die Höhe des letztjährigen Bruttogehaltes, Auszeichnungen, Berufserfahrung, Sprachkenntnisse, Alter, etc. bewertet.
⇒ Wir überprüfen gerne für Sie, ob Sie die Kriterien für diesen Aufenthaltstitel erfüllen.
Beispiel: Zulassungskriterien für besonders Hochqualifizierte
Kriterien | Punkte |
Besondere Qualifikationen bzw. Fähigkeiten | maximal anrechenbare Punkte: 40 |
Abschluss eines Studiums an einer tertiären Bildungseinrichtung mit vierjähriger Mindestdauer |
20 |
– im Fachgebiet Mathematik, Informatik, Naturwissenschaften oder Technik (MINT-Fächer). |
30 |
– mit Habilitation oder gleichwertiger Qualifikation (z. B. PhD) |
40 |
Letztjähriges Bruttojahresgehalt in einer Führungsposition eines börsennotierten Unternehmens oder eines Unternehmens, für dessen Aktivitäten bzw. Geschäftsfeld eine positive Stellungnahme der zuständigen Außenhandelsstelle vorliegt: | |
50 000 bis 60 000 Euro
60 000 bis 70 000 Euro über 70 000 Euro |
20
25 30 |
Forschungs- oder Innovationstätigkeit
(Patentanmeldungen, Publikationen) |
20 |
Auszeichnungen (anerkannte Preisträgerschaft) | 20 |
Berufserfahrung (ausbildungsadäquat oder in Führungsposition) | maximal anrechenbare Punkte: 20 |
Berufserfahrung (pro Jahr)
sechsmonatige Berufserfahrung in Österreich |
2
10 |
Sprachkenntnisse | maximal anrechenbare Punkte: 10 |
Deutsch- oder Englischkenntnisse
zur elementaren Sprachverwendung auf einfachstem Niveau (A 1) oder zur vertieften elementaren Sprachverwendung (A 2) |
5
10 |
Alter | maximal anrechenbare Punkte: 20 |
bis 35 Jahre
bis 40 Jahre bis 45 Jahre |
20
15 10 |
Studium in Österreich | maximal anrechenbare Punkte: 10 |
zweiter Studienabschnitt bzw. Hälfte der vorgeschriebenen ECTS-Anrechnungspunkte | 5 |
gesamtes Diplom- oder
Bachelor- und Masterstudium |
10 |
Summe der maximal anrechenbaren Punkte | 100 |
erforderliche Mindestpunkteanzahl | 70 |
Österreich sucht seit Jahren händeringend nach Arbeitskräften in den diversen Berufssparten, angefangen von Technikern und Technikerinnen über Handwerker und Handwerkerinnen bis hin zu Fachleuten in Pflegeberufen. Gerne beraten wir Sie, ob Ihre Berufsausbildung in Österreich gesucht wird.
Die Voraussetzungen zur Erlangung des Titels sind insbesondere, dass
-
- eine abgeschlossene Berufsausbildung im Mangelberuf vorliegt,
- Sie für diesen Mangelberuf ein Arbeitsplatzangebot in Österreich zu einem gewissen Mindestentgelt erhalten haben und
- Sie eine gewisse Punkteanzahl in einem Kriterienkatalog erhalten, welcher Ihre Ausbildung, die Höhe des letztjährigen Bruttogehaltes, Berufserfahrung, Sprachkenntnisse, Alter, etc. bewertet.
⇒ Wir überprüfen gerne für Sie, ob Sie die Kriterien für diesen Aufenthaltstitel erfüllen.
Dieser Aufenthaltstitel ist für Drittstaatsangehörige gedacht, welche durch Ihr Unternehmen für Österreich einen gesamtwirtschaftlichen Nutzen schaffen, der über den rein betrieblichen Nutzen hinausgeht.
Dies kann insbesondere der Fall sein, wenn
- neue Arbeitsplätze geschaffen bzw. bestehende Arbeitsplätze gesichert werden,
- ein nachhaltiger Transfer von Investitionskapital von zumindest EUR 100.000,00 nach Österreich fließt,
- Know-how / neue Technologien nach Österreich fließen,
- das Unternehmen wesentliche Bedeutung für die ganze Region hat.
⇒ Wir überprüfen gerne für Sie, ob Sie die Kriterien für diesen Aufenthaltstitel erfüllen.
Drittstaatsangehörige können eine Rot-Weiß-Rot – Karte für Start-up-Gründer beantragen, wenn sie
- im Rahmen eines neu zu gründendem Unternehmen innovative Produkte, Dienstleistungen, Verfahren oder Technologien entwickeln und in den Markt einführen,
- dazu einen schlüssigen Businessplan für die Gründung und den Betrieb des Unternehmens vorlegen,
- wesentlichen Einfluss auf die Geschäftsführung des geplanten Unternehmens tatsächlich persönlich ausüben und
- Kapital für das zu gründende Unternehmen in der Höhe von mindestens EUR 50.000, davon zumindest die Hälfte Eigenkapital, nachweisen.
- Eine gewisse Punkteanzahl gemäß einem Kriterienkatalog erfüllen der die Ausbildung, Berufserfahrung, Sprachkenntnisse etc. begutachtet.
⇒ Wir überprüfen gerne für Sie, ob Sie die Kriterien für diesen Aufenthaltstitel erfüllen.
Beispiel: Zulassungskriterien für Start-up-Gründer
Kriterien | Punkte |
Qualifikation | maximal anrechenbare Punkte: 30 |
Abgeschlossene Berufsausbildung oder spezielle Kenntnisse oder Fertigkeiten in beabsichtigter Tätigkeit |
20 |
Abschluss eines Studiums an einer tertiären Bildungseinrichtung mit zumindest dreijähriger Mindestdauer |
20 |
Abschluss eines Diplom-, Bachelor-, Master- oder Doktoratsstudiums oder einer Berufsausbildung in Österreich |
30 |
Berufserfahrung | maximal anrechenbare Punkte: 10 |
Berufserfahrung (pro Jahr) | 2 |
Sprachkenntnisse | maximal anrechenbare Punkte: 15 |
Deutschkenntnisse zur vertieften elementaren Sprachverwendung (A 2) | 5 |
Deutschkenntnisse zur selbständigen oder zur vertieften selbständigen Sprachverwendung (B 1 oder B 2) | 10 |
Englischkenntnisse zur vertieften selbständigen Sprachverwendung (B 2) | 10 |
Deutschkenntnisse zur kompetenten Sprachverwendung (C 1) | 15 |
Zusatzpunkte | maximal anrechenbare Punkte: 30 |
Zusätzliches nachgewiesenes Kapital in der Höhe von mindestens € 50.000 | 10 |
Aufnahme in einem Gründerzentrum oder Förderung durch eine Start-up-Förderstelle in Österreich |
10 |
Alter bis 35 Jahre | 10 |
Summe der maximal anrechenbaren Punkte: | 85 |
erforderliche Mindestpunkteanzahl: | 50 |
Absolventen einer österreichischen Hochschule können im Anschluss an ihr Studium ihren Aufenthaltstitel „Student“ um 12 Monate zur Arbeitssuche oder Unternehmensgründung in Österreich verlängern, sofern sie die allgemeinen Voraussetzungen vorliegen.
Sollten Sie innerhalb dieser Zeit ein angemessenes Beschäftigungsangebot eines Unternehmens erhalten, kann, sofern ein monatliches Bruttogehalt von zumindest EUR 2.497,50 (2021) zuzüglich Sonderzahlungen in Aussicht gestellt wird, eine Rot-Weiß-Rot – Karte ohne Arbeitsmarktprüfung beantragt werden.
⇒ Wir überprüfen gerne für Sie, ob Sie die Kriterien für diesen Aufenthaltstitel erfüllen.
Familienangehörige von Drittstaatsangehörigen, die bereits einen Aufenthaltstitel in Österreich haben oder von Österreichern können unter gewissen Umständen relativ einfach einen Aufenthaltstitel für Österreich erlangen.
Wir informieren Sie gerne über die diesbezüglichen Voraussetzungen.
⇒ Wir überprüfen gerne für Sie, ob Sie die Kriterien für diesen Aufenthaltstitel erfüllen.
Blaue Karte EU
Dieser Aufenthaltstitel könnte für Sie infrage kommen, wenn Sie
-
- ein Hochschulstudium mit dreijähriger Mindeststudiendauer abgeschlossen haben,
- ein verbindliches Arbeitsplatzangebot für mindestens ein Jahr in Österreich erhalten haben und die Beschäftigung Ihrer Ausbildung entspricht,
- ein gewisses Mindestgehalt erhalten (2021: EUR 65.579,00 Bruttojahresgehalt zuzüglich Sonderzahlungen) und
- das Arbeitsmarktservice (AMS) dem Unternehmen keine gleich qualifizierten Arbeitskräfte vermitteln kann (sogenannte „Arbeitsmarktprüfung“).
⇒ Wir überprüfen gerne für Sie, ob Sie die Kriterien für diesen Aufenthaltstitel erfüllen.
Daueraufenthalt – EU
Der Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt -EU“ berechtigt zu einer unbefristeten Niederlassung, sowie zum freien Zugang zum Arbeitsmarkt in Österreich. Die Karte muss alle 5 Jahre verlängert werden.
Der Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt – EU“ kann an Drittstaatsangehörige erteilt werden, die in den letzten fünf Jahren ununterbrochen zur Niederlassung in Österreich berechtigt waren und das sogenannte „Modul 2 der Integrationsvereinbarung“ erfüllt haben. Hierfür muss eine Prüfung abgelegt werden, welche das B1-Niveau des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen erfordert und der vertieften Vermittlung der grundlegenden Werte der Rechts- und Gesellschaftsordnung dient.
⇒ Wir überprüfen gerne für Sie, ob Sie die Kriterien für diesen Aufenthaltstitel erfüllen.
Niederlassungsbewilligung - ausgenommen Erwerbstätigkeit
Finanziell unabhängige Personen, die nicht vorhaben im österreichischen Bundesgebiet einer Erwerbstätigkeit nachzugehen, können den Aufenthaltstitel „Niederlassungsbewilligung – ausgenommen Erwerbstätigkeit“ beantragen.
Dieser Aufenthaltstitel ist sehr begehrt, da zur Erlangung relativ wenige Voraussetzungen (im Wesentlichen die allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen, welche als Grundvoraussetzung auch für die anderen vorgestellten Aufenthaltstitel gelten) erfüllt werden müssen. Da jedoch die Anzahl der Niederlassungsbewilligungen, die jährlich erteilt werden, limitiert ist muss ein Platz innerhalb einer Quote erlangt werden, welches einiges an anwaltlichem Geschick erfordert. Unsere Kanzlei ist hierauf seit Jahren spezialisiert.
⇒ Wir überprüfen gerne für Sie, ob Sie die Kriterien für diesen Aufenthaltstitel erfüllen.
Aufenthaltsbewilligung – Schüler
Dieser Titel berechtigt Drittstaatsangehörige in Österreich zur Schule zu gehen. Schüler aus Drittstaaten können die Aufenthaltsbewilligung „Schüler“ beantragen, wenn sie sich länger als 6 Monate in Österreich aufhalten wollen und eine Bestätigung der Schule über die Aufnahme des Schülers nachweisen können. Gerne beraten wir Sie über die diesbezüglichen Voraussetzungen und ob Ihr Kind die diesbezüglichen Kriterien erfüllt. Gerne sind wir auch bei der Suche nach einer geeigneten Schule behilflich.
⇒ Wir überprüfen gerne für Sie, ob Sie die Kriterien für diesen Aufenthaltstitel erfüllen.
Aufenthaltsbewilligung – Studenten
Diese Aufenthaltsbewilligung berechtigt zum Aufenthalt für ein Studium in Österreich. Sie können die Aufenthaltsbewilligung „Studenten“ beantragen, wenn Sie eine Aufnahmebestätigung der Universität, Fachhochschule, akkreditierten Privatuniversität oder Pädagogischen Hochschule nachweisen können. Gerne beraten wir Sie über die diesbezüglichen Voraussetzungen und stehen Ihnen auch bei sonstigen Fragen zur Seite.
⇒ Wir überprüfen gerne für Sie, ob Sie die Kriterien für diesen Aufenthaltstitel erfüllen.
Aufenthalt in Österreich für Personen mit einer EWR – Staatsbürgerschaft bzw. deren Familienangehörige
EWR- und Schweizer Staatsangehörige, die sich länger als 3 Monate im Bundesgebiet aufhalten, müssen eine Anmeldebescheinigung beantragen. Gerne unterstützen wir Sie in dieser Angelegenheit und beraten Sie auch über geeignete Aufenthaltstitel für Ihre Angehörigen und Familienangehörigen.
Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft
Sie können die österreichische Staatsbürgerschaft insbesondere dann beantragen, wenn Sie
- seit einer gewissen Zeit in Österreich leben und
- gewisse Voraussetzungen erfüllen
Zu Punkt 1., der Voraussetzung, dass Sie eine gewisse Zeit in Österreich gelebt haben:
- 30-jähriger ununterbrochener Hauptwohnsitz in Österreich oder
- 15-jähriger rechtmäßiger und ununterbrochener Aufenthalt in Österreich bei Nachweis der nachhaltigen persönlichen und beruflichen Integration oder
- 6-jähriger rechtmäßiger und ununterbrochener Aufenthalt in Österreich, sofern Sie
- seit mindestens 5 Jahren mit einem/einer österreichischen Staatsbürger/in verheiratet sind und zusammen leben oder
- EWR Bürger sind oder
- in Österreich geboren sind oder
- Sie eine nachhaltige persönliche Integration aufweisen beispielsweise in dem Sie Deutsch auf dem Level B2 sprechen.
⇒ Gerne klären wir für Sie ab, ob Sie diese Kriterien erfüllen.
Zu Punkt 2.: Voraussetzung der Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft ist, dass Sie gewisse Grundkriterien erfüllen, wie beispielsweise
- Unbescholtenheit
- hinreichend gesicherter Lebensunterhalt
- Deutschkenntnisse
- keine Rückkehrentscheidung oder Ausweisung binnen der letzten 8 Monate
- kein Naheverhältnis zu extremistischen und terroristischen Gruppierungen.
⇒ Gerne klären wir für Sie ab, ob Sie diese Kriterien erfüllen.
Zum Ablauf eines Staatsbürgerschaftsverfahrens:
Vereinfacht gesagt teilt sich das österreichische Staatsbürgerschaftsverfahren in die folgenden Phasen:
Unsere Leistung hierbei:
Staatsbürgerschaftsverfahren können sehr komplex, kostenintensiv und langwierig sein, insbesondere da die Behörde sehr häufig immer wieder weitere Unterlagen nachfordert, welche sie wiederum prüfen muss. Hierbei ist es bereits vorgekommen, dass zwischen diesen Anforderungen wochen- bzw. monatelange Pausen herrschten, in denen die Antragsteller keine Rückmeldung von der Behörde erhalten haben.
Durch unsere jahrelange Erfahrung und sehr gute Kenntnis des Bearbeitungsablaufs bei den Behörden, können wir bestmöglich Problemstellungen bereits im Vorfeld erkennen und Maßnahmen treffen, um etwaige Verzögerungen bestmöglich abzufedern, um so für eine signifikante Beschleunigung des Verfahrens zu sorgen.
Beratung hinsichtlich der Möglichkeit von Doppelstaatsbürgerschaften
Grundsätzlich kann die österreichische Staatsbürgerschaft nur verliehen werden, wenn alle übrigen Staatsbürgerschaften aufgegeben wurden. Es gibt hier auch gewisse Ausnahmen, über die wir Sie gerne beraten.
Beratung hinsichtlich der Möglichkeit von Doppelstaatsbürgerschaften
Grundsätzlich kann die österreichische Staatsbürgerschaft nur verliehen werden, wenn alle übrigen Staatsbürgerschaften aufgegeben wurden. Es gibt hier auch gewisse Ausnahmen, über die wir Sie gerne beraten.