Oft werden Vermieter mit dem Vorwurf konfrontiert, dass sie entweder
- völlig zu Unrecht Möbelmiete verlangt hätten oder, dass diese
- viel zu hoch ausgefallen wäre.
Neben der Frage, ob Möbelmiete (auch Inventarmiete genannt) überhaupt verrechnet werden darf, führt daher insbesondere die konkrete Berechnung und auch die vertragliche Formulierung immer wieder bei Vermietern zu Schwierigkeiten.
Im Folgenden erfahren Sie,
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Achtung: Die Möbelmiete wird im § 25 MRG (Mietrechtsgesetz) geregelt und ist daher grundsätzlich nur im Vollanwendungsbereich des MRG anwendbar. Im Teil- oder Nichtanwendungsbereich des MRG gelten die im folgenden dargestellten Regeln grundsätzlich nicht und könnte hier somit grundsätzlich eine sogenannte „freie“ Mietzinsvereinbarung getroffen werden. Es gibt jedoch auch hiervon diverse Ausnahmen, wie etwa spezielle Verweise von Förderungsgesetzen, welche diese Regeln doch wieder für anwendbar erklären.
Da die diesbezüglichen Regelungen teilweise komplex sind, klären wir gerne für Sie ab,
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Die 3 Voraussetzungen für die zulässige Verrechnung von Möbelmiete
- Die mitvermieteten Einrichtungsgegenstände dürfen kein Merkmal einer Ausstattungskategorie darstellen oder hierfür wesentlich sein.
Eine Badezimmerausstattung bzw. eine Kochgelegenheit, ein Spülbecken und eine Wasserentnahmestelle wären beispielsweise Merkmale für die Ausstattungskategorie A und B.
- Möbelmiete darf nur dann verrechnet werden, wenn dies zwischen Vermieter und Mieter gesondert vereinbart wurde.
Für eine solche Vereinbarung ist folgender Inhalt notwendig:
- Die Höhe des zusätzlich vereinbarten Entgelts.
- Eine Vereinbarung, dass bestimmte Einrichtungsgegenstände, die nicht bloß als Zubehör zum Mietgegenstand anzusehen sind, überlassen werden.
Nicht ausreichend sind bloße, vorformulierte Hinweise im Mietvertrag oder in einem Beiblatt zum Mietvertrag wie zum Beispiel folgende Klauseln:
- „Im Hauptmietzins sind unter anderem auch Ausstattung und Einrichtung berücksichtigt“
- „Im Hauptmietzins ist ein angemessenes Entgelt für die Einbauküche enthalten“
Wichtig: Die vom Vermieter mitvermieteten Einrichtungsgegenstände können bei Fehlen einer solchen gesonderten Vereinbarung auch nicht ersatzweise als Zuschlag beim Richtwertmietzins berücksichtigt werden.
Um kostspielige Fehler zu vermeiden, stehen wir Ihnen für eine Beratung gerne zur Verfügung und formulieren für Sie maßgeschneiderte Klauseln, damit sie auf der sicheren Seite sind. |
- Das verrechnete Entgelt muss „angemessen“ sein.
Grundlage für die Berechnung der zulässigen Mietzinshöhe ist der Wiederbeschaffungswert im Zeitpunkt des Mietvertragsabschlusses. Gemeint ist somit jener Betrag, der aufgewendet werden müsste, um gleichwertige Einrichtungsgegenstände zu beschaffen.
Dieser Wert wird dann durch die voraussichtliche Restnutzungsdauer in Monaten dividiert, woraus sich das monatliche Entgelt ergibt. Hinzu kommt ein angemessener Gewinnzuschlag für die Verzinsung des eingesetzten Kapitals, der von der Rechtsprechung in der Regel mit ca. 12% für Einrichtungsgegenstände, die keine Luxusausstattung darstellen, angenommen wird.
Rechenbeispiel:
Wenn die Anschaffungskosten einer Einbauküche EUR 10.000,00 betragen und die Restnutzungsdauer 10 Jahre (somit 240 Monate) beträgt, ergibt sich ein monatlicher Betrag von EUR 41,67. Der Gewinnzuschlag von 12 % beträgt monatlich EUR 5,00. Dies ergibt ein monatliches Entgelt von EUR 46,67 exklusive Umsatzsteuer. |
Anmerkung: Ob die Umsatzsteuer mit 20 % oder mit dem begünstigten Umsatzsteuersatz von 10 % zu bemessen ist, hängt insbesondere davon ab, ob die mitvermieteten Einrichtungsgegenstände mit dem Gebäude fest verbunden sind und eine Trennung nicht ohne Wertminderung für diese Gegenstände oder für das Gebäude möglich ist. Für Rückfragen stehen wir gerne zur Verfügung.
Wir hoffen somit Ihnen etwas Klarheit zur Frage der Zulässigkeit bzw. der angemessenen Höhe der Möbelmiete verschafft zu haben und stehen Ihnen für eine Beratung jederzeit gerne zur Verfügung. |
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