Darf man Polizisten bei Amtshandlungen filmen?
– Ja, man darf und man sollte.
Früher oder später kommt jeder mit der Polizei in Kontakt. Für die meisten von uns geschieht dies im Zuge einer Verkehrskontrolle oder bei einer Befragung als Zeuge. Teilweise kann es jedoch auch zu Missverständnissen oder sogar Falschbeschuldigungen kommen. Laut der Statistik Austria wurden für das Berichtsjahr 2018 von 247044 Verfahren insgesamt 164117 entweder durch Einstellung beendet oder ergingen Freisprüche. Mehr als 66 % (!) der Beschuldigten bzw. Angeklagten waren somit nachgewiesener Weise unschuldig.
Ob verschuldet oder unverschuldet, wenn man mit der Polizei in Kontakt gerät, empfiehlt es sich jedenfalls ruhig zu bleiben und höflich zu sein. Die Polizisten machen schließlich auch nur ihre Arbeit und man muss ihnen diese nicht unnötig schwer machen. Da aber auch Polizisten nur Menschen sind, kann es zu aufgeheizten Situationen kommen, bei denen es sich empfiehlt die Amtshandlung zu dokumentieren. Dies nicht zuletzt, da die Polizei oft sehr schnell entscheiden und handeln muss und es hierbei zu unpassenden Entscheidungen kommen kann. In vielen Fällen berichten Klienten davon, dass nach solchen unpassenden Entscheidungen der Polizei völlig unterschiedliche Schilderungen darüber vorliegen, was genau passiert ist.
Extrembeispiele aus der Praxis:
- Aus einer (unrechtmäßigen) Verhaftung durch die Polizei wurde ein „freiwilliges Mitkommen auf die Polizeiinspektion.“
- Aus einer spontanen Hausdurchsuchung ohne richterlichen Befehl wurde ein „die Polizei freiwillig ins Haus lassen“.
- In einem Verfahren vor dem Wiener Verwaltungsgericht konnte aufgrund eines Videos die Unrechtmäßigkeit einer Festnahme bewiesen werden. Der diensthabende Polizist hatte bei der Festnahme einen anderen Festnahmegrund genannt, als er später im Aktenvermerk angab. Der Grund war wohl, dass er erst nach der Festnahme realisierte, dass der zuerst angenommene Festnahmegrund gar nicht vorlag. Ohne das Vorliegen des Videos wäre die Prozessführung vermutlich chancenlos gewesen.
Das Vorliegen einer Filmdokumentation ist in vielen Fällen daher überhaupt die Grundvoraussetzung, um seine Unschuld beweisen zu können.
Die Praxis hat gezeigt, dass viele Richter im Zweifel eher der Polizei als dem einfachen Bürger glauben. Oft wird dies mit Stehsätzen begründet, wie etwa, dass keine Veranlassung bestehen würde
„den Angaben der erfahrenen Polizeibeamten, welche in ihrer Zusammenschau schlüssig, glaubwürdig und nachvollziehbar waren, zu misstrauen, da sie im Falle einer bewusst falschen Anzeigeerstattung bzw. einer unrichtigen Zeugenaussage mit erheblichen disziplinären und auch strafrechtlichen Folgen rechnen müssten.“
Die Aufnahme einer Amtshandlung ist daher grundsätzlich in vielen Situationen mehr als sinnvoll. Die Frage ist nun, ob und inwieweit dies auch erlaubt ist.
Der Oberste Gerichtshof (6 Ob 6/19d) hat die Frage folgendermaßen beantwortet:
- Die Polizei muss bei einem Einsatz mit Zwangsgewalt akzeptieren, dass sie gefilmt wird. Der Oberste Gerichtshof hat dies unter anderem ausdrücklich damit begründet, dass dies auch den Sinn hat „einen gewissen präventiven Effekt gegen allfällige rechtswidrige Übergriffe“ zu erreichen. Mit anderen Worten: Das Mitfilmen der Amtshandlung kann allein schon aus dem Grund sinnvoll sein, da dies deeskalierend wirken kann und sich alle Beteiligten eher zivilisiert benehmen.
- Achtung: Bei verdeckten Ermittlungen kann die Rechtslage anders aussehen.
Frage: Darf man von Anfang an filmen oder muss ein Polizist vorher etwas „grenzwertiges“ getan haben, um das Filmen zu rechtfertigen?
- Es ist nicht notwendig, dass ein Polizist „übergriffig geworden wäre oder Sachen beschädigt“ ( OGH in 6 Ob 6/19d). Der Grund dafür ist, dass eine Aufnahme, die erst nach einem erfolgten Übergriff oder einer Beschädigung beginnt, den Dokumentationszweck nicht erfüllen kann.
Frage: Darf jeder mitfilmen oder nur derjenige, der von den Polizisten „beamtshandelt“ wird?
- Unbeteiligte Dritte dürfen als „Gaffende“ aus Neugierde oder zur Befriedigung der Sensationslust keine Filmaufnahmen machen. Wenn jemand jedoch stellvertretend in dessen Auftrag mit dessen Wissen und Wollen die Amtshandlung mitfilmt, sollte dies unseres Erachtens nach erlaubt sein.
Frage: Ist es erlaubt die Polizisten direkt zu filmen oder muss man so filmen, dass man keine Gesichter erkennen kann?
- Das Mitfilmen der einschreitenden Polizisten zum Zweck der Dokumentation der Amtshandlung ist nach Ansicht des Obersten Gerichtshofs ( siehe 6 Ob 6/19d) unvermeidlich und erlaubt. Man muss also nicht den Fußboden filmen, damit man die Polizisten nicht auf dem Video erkennen kann.
Frage: Ist es nicht besser heimlich eine Aufnahme zu machen?
- Wir würden aus diversen rechtlichen Gründen davon abraten, heimliche Aufnahmen zu machen, nicht zuletzt, da hierdurch der präventive/deeskalative Effekt verloren geht. Sollte dies bei der Polizei zu Unmut führen, empfiehlt es sich beispielsweise Folgendes zu sagen: „Das Filmen von Amtshandlungen ist rechtlich erlaubt. Dies dient meinem und Ihrem Schutz.“ Im Zweifel rufen Sie den unter 01/42 000 40 in Ihrem Handy eingespeicherten Anwalt Ihres Vertrauens an, der die Situation gern für Sie klärt.
Frage: Darf ich die Aufnahme auf Social Media, YouTube etc. veröffentlichen?
- Veröffentlichungen von Bildern und Videos sind generell eine heikle Angelegenheit, da die Gefahr besteht, dass die gefilmten Personen nach Ansicht des Obersten Gerichtshofs „vorgeführt“ bzw. „an den Pranger gestellt“ werden. Gemäß § 78 UrhG soll jedermann gegen einen Missbrauch seiner Abbildung in der Öffentlichkeit geschützt werden, also insbesondere auch dagegen, dass er durch Verbreitung seines Bildnisses bloßgestellt wird, dass dadurch sein Privatleben der Öffentlichkeit preisgegeben oder sein Bildnis auf eine Art benützt wird, die zu Missdeutungen Anlass geben kann oder entwürdigend oder herabsetzend wirkt (RS0078161).
- Es kann zwar ein berechtigtes Interesse daran bestehen, solche Mitschnitte zu veröffentlichen, wir würden jedoch davon abraten, dies ohne vorherige dezidierte rechtliche Abklärung des jeweiligen Einzelfalls zu tun und stehen bei Rückfragen gerne zur Verfügung.
Frage: Was ist, wenn jemand anders das Video ohne mein Wissen veröffentlicht?
- Die Person, die das Video angefertigt hat, muss dafür sorgen, dass die Aufnahme auch nicht von anderen veröffentlicht wird. Hintergrund ist das sogenannte „Ingerenzprinzip“, wonach die Person, die eine Gefahrenquelle geschaffen hat (in diesem Fall die Gefahr einer Veröffentlichung) dafür sorgen muss, dass es zu keiner Veröffentlichung kommt.
Man muss zum Beispiel das Mobiltelefon, mit dem die Aufnahmen gemacht worden sind, sicher und für andere unzugänglich (versperrt) verwahren oder nur Personen übergeben, von denen man sicher sein kann, dass es nicht zu einer Veröffentlichung kommt.
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